ADD Stuttgart Tüzük

 

SATZUNG DES VEREINS

„ZUR FÖRDERUNG DER IDEEN  ATATÜRKS  STUTTGART UND UMGEBUNG e.V..“

 

§1- NAME UND SITZ

Der Verein führt nach Eintragung in das Vereinsregister den Namen  “Verein zur Förderung  der Ideen Atatürks e.V.“.  Der Verein hat seinen Sitz in Stuttgart.

 

§2- ZWECK

 

1.  Zwecke des Vereins ist die Förderung

–           Der Gleichberechtigung von Mann und Frau

–           Der internationale Gesinnung

–           Der Bildung

–           Der Jugendhilfe

–           Kulturelle Bestätigungen

 

Die Satzungszwecke werden verwirklicht insbesondere durch:

–           Informationsveranstaltungen über die Rechte der Frauen, über die Entwicklung

dieser Rechte, über die Probleme im Beruf und Alltag usw.

–           Kooperation mit anderen Vereinen und mit sozialen- öffentlichen Einrichtungen.

–           Verständnisse und der Wertschätzung andere Kulturen und damit auch den

Weltfrieden.

–           Partnerschaftliche Beziehungen der Nationen unter einander und Förderung

des Weltfriedens. „Frieden im Land, Frieden auf der Welt.“

–           Hausaufgabenbetreuung, Sprachkurse..

–           Beratungsgespräche mit Jugendlichen z.B. in Bezug auf Konfliktlösungs-

möglichkeiten ohne Gewalt.

–           Errichtung einer Jugendmusik- und Theatergruppe.

 

 

2.   Der Verein arbeitet mit der Vereinen und Arbeitsgruppen zusammen, die gleiche Ansichten wie die Reformen Atatürks vertreten und mit ihnen Dachorganisationen gründen.

3.   Der Verein unterstützt, ohne jegliche Diskriminierung, sei es wegen der Sprache, ethnischer Angehörigkeit, Religion und Weltanschauung, den in den Abkommen der Vereinigten Nationen gezeichneten Grundsatz der “ Unabhängigkeit der Staaten” und damit den Weltfriden und die partnerschaftlichen Beziehungen der Nationen untereinander.

4.   Der Verein forscht nach Spuren von Atatürks Gedanken im deutschen Grundgesetz, und definiert die Übereinstimmungen. Durch diese Definition möchte der Verein das Grundgesetz der hier lebenden türkischen Gesellschaft und vor allem den türkischen Jugendlichen näher bringen und verständlich machen.

5.   Der Verein macht es sich zur Aufgabe, die Ideen Atatürks an Jugendliche zu übermitteln. Der Verein unterstützt und animiert seine Mitglieder zur kulturellen, bildenden und sportlichen Aktivitäten.

6.   Der Verein kann Ortsgruppen und Arbeitsgruppen entstehen lassen, um seine Ziele zu erreichen.

7.   Der Verein ist gegenüber aller Parteien und Organisationen, die die Ideen Atatürks teilen, unparteiisch. Der Verein macht sich die Aufgabe, mit allen zur Verfügung stehenden rechtlichen Mitteln gegen diejenigen vorzugehen, die mit religiöser und ethnischer Diffamierung Politik betreiben, als auch gegen diejenigen, die Atatürk und seine Grundsätze  offen oder insgeheim  angreifen.

 

§3- GEMEINNÜTZIGKEIT

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne   der Bestimmungen des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung“
  2. Der Verein ist selbstlos tätig: er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins und die etwaige Gewinne dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  3. Die Mitglieder erhalten weder Gewinnanteile nach irgendwelche Zuwendungen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4- MITGLIEDSCHAFT

  1. Jede Person, die das 18. Lebensjahr vollendet hat kann Mitglied des Vereins werden. Der Antrag muss schriftlich erfolgen.
  2. Durch den Erwerb der Mitgliedschaft wird die Satzung des Vereins „ZUR FÖRDERUNG DER IDEEN ATATÜRKS STUTTGART UND UMGEBUNG e.V.“ anerkannt.
  3. Der Vorstand entscheidet über die Aufnahme mit einer einfachen Mehrheit der Vorstandsmitglieder.
  4. Die Mitglieder sind verpflichtet, die sozialen,  kulturellen und wissenschaftlichen Bestrebungen und Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen, sowie die Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane zu befolgen. Die Mitglieder dürfen das Ansehen des Vereins nicht in grober Weise verletzen und keine den Zielen widersprechende Tätigkeit ausüben. Jedes Mitglied ist verpflichtet, nach innen und nach  außen die Interessen des Vereins zu unterstützen.
  5. Um als Mitglied an der Wahl der Generalversammlung teilnehmen zu können, muss die Mitgliedschaft mindestens 3 Monate bestehen und Mitgliedsbeiträge müssen voll bezahlt sein.

 

§5- MITGLIEDSBEITRAG

Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung bestimmt. Der Vorstand entscheidet über die Art der Beitragserhebung.

 

§6- VERLUST DER MITGLIEDSCHAFT

Die Mitgliedschaft geht verloren durch;

  1. Tod,
  2. Freiwilligen Austritt, der schriftlich erfolgen muss. Geleistete Beiträge werden nicht zurückerstattet.
  3. Wenn ein Mitglied mit seinen Halbjahresbeitrag im Verzug ist und trotz eines Erinnerungsschreibens nicht zahlt, wird er aus der Mitgliederliste gestrichen.

d)  Mitglieder, die grobe Verstöße gegen die Satzung und Interessen des Vereins ausüben, sowie sich Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane  widersetzen, werden durch den Vorstand aus der Mitgliedschaft ausgeschlossen. Die ausgeschlossenen Mitglieder haben das Recht sich  in der Mitglieder -versammlung zu verteidigen.

 

§7- VEREINSORGANE

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand
  3. der Aufsichtsrat

 

 

§8- ORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

  1. Die Mitgliederversammlung findet jährlich an einem vom Vorstand bestimmten  Ort und    Zeit statt.
  2. Der Vorstand stellt die Mitgliederliste auf. Die Mitglieder werden spätestens 15 Tage vor der Mitgliederversammlung vom Vorstand schriftlich eingeladen.
  3. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn die einfache Mehrheit der Mitglieder anwesend ist. ( Bei Satzungsänderungen ist die Anwesenheit von Zwei drittel (2/3) der Mitglieder erforderlich.) Um die Änderung der Satzung zu beschließen ist wiederum eine Zwei drittel (2/3) Mehrheit von anwesenden Mitgliedern erforderlich. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter und ein Schriftführer eröffnet. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.
  4. Wenn in der ersten Mitgliederversammlung die Beschlussfähigkeit nicht erreicht ist, werden die Mitglieder zu einer zweiten Mitgliederversammlung eingeladen: die zweite Mitgliederversammlung ist auf jeden Fall beschlussfähig. Wenn die Mitgliederversammlung nicht stattfindet oder vertagt wird, werden die Mitglieder schriftlich informiert. Die Wahl bei der Mitgliederversammlung erfolgt in offener Abstimmung. Wenn bei der Wahl die Kandidaten die gleiche Stimmenzahl haben, erfolgt erneut eine Wahl unter diesen.
  5. Die Mitgliederversammlung beschließt:
    1. die Genehmigung der Bilanz,
    2. die Entlassung des Vorstandes,
    3. die Neuwahl des Vorstandes,
    4. die Neuwahl des Aufsichtsrates,
    5. die Satzungsänderungen in erforderlichen Fällen,
    6. die Beschlüsse über die Zukunft des Vereins,
    7. die Kündigung der Mitgliedschaft von Dachorganisationen in erforderlichen Fällen

 

§9- AUSSERORDENTLICHE MITGLIEDERVERSAMMLUNG

Der Vorstand kann die Mitglieder zur außerordentlichen Mitgliederversammlung einberufen. Auf schriftlich begründeten, von mindestens einem fünftel (1/5) aller Mitglieder gewollten außerordentlichen  Mitgliederversammlung, muss der Vorstand unter Angabe der vorgeschlagenen Tagesordnung eine Versammlung einberufen. Dafür gelten dieselben Bestimmungen wie für die ordentliche Mitgliederversammlung.

 

§10- VORSTAND

  1. Der Vorstand besteht aus 7 Hauptmitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern. Wenn  ein

Hauptmitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtsdauer ausscheidet, so ergänzt sich der

Vorstand aus der Reihe der Ersatzmitglieder nach der höchsten Stimmenzahl.

 

  1. Aus den von der Mitgliederversammlung gewählten 7 Hauptmitgliedern werden in der

Vorstandssitzung der erste Vorsitzende, der stellvertretende Vorsitzende und Schriftführer

und  ein Kassierer gewählt. Die restlichen Mitglieder des Vorstandes sind Beisitzer.

 

  1. Der Vorstand besteht im Sinne des § 26 (BGB) aus dem ersten Vorsitzenden dem

stellvertretenden Vorsitzenden und dem Kassierer. Jeder von ihnen ist berechtigt, den Verein allein zu vertreten. Im Innenverhältnis wird jedoch klargestellt, dass der stellvertretende

Vorsitzende bzw. der Kassierer den Verein nur dann vertritt, wenn der erste Vorsitzende verhindert ist.

 

4.   Der Vorstand leitet den Verein und führt die Arbeiten bis zur Wahl eines neuen Vorstandes durch.

 

5.   Der Vorstand kann mit einfacher Mehrheit die Mitgliedschaft zu einer Dachorganisation beschließen und den Delegierten oder Vertretern unter den Vereinsmitgliedern zusenden. Dieser Beschluss muss von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden. Über die Kündigung einer bereits bestehenden Mitgliedschaft kann nur die Mitgliederversammlung entscheiden.

 

6.   Die Sitzungen des Vorstandes finden jedoch nach Bedarf statt. Der Vorstand wird durch den ersten Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den Stellvertretenden Vorsitzenden, einberufen. Der Vorstand ist zur Beschlussfassung nur befugt, wenn mindestens die hälfte der Hauptvorstandsmitglieder anwesend sind. Beschlüsse müssen mit Stimmenmehrheit der anwesenden gefasst werden.

 

7.   Die Vorstandssitzung wird von ersten Vorsitzenden, bei seiner Abwesenheit vom stellvertretenden Vorsitzenden und bei Abwesenheit der beiden vom Schriftführer geleitet.

 

8.   Über die Vorstandsitzung sind schriftliche Protokolle zu führen, die vom ersten Vorsitzenden und dem Schriftführer bzw. bei deren Abwesenheit durch den stellvertretenden Vorsitzenden und den Kassierer zu unterzeichnen sind alle rechtlich erforderlichen Vereinsbücher werden mit Hilfe des Schriftführers und Kassierers geführt.

 

9.   Der Vorstand eröffnet für den Verein ein Bankkonto. Im Innenverhältnis wird klargestellt, dass über dieses Konto nur der erste Vorsitzende und der Kassierer gemeinsam verfügen dürfen. Darüber hinaus wird im Innenverhältnis klargestellt, dass der Vorstand des Vereins Immobilien nur mit Zustimmung der Ordentlichen Mitgliederversammlung erwerben oder verkaufen kann.

 

10.Falls ein Vorstandsmitglied dreimal hintereinander ohne Begründung nicht an den    Sitzungen teilnimmt oder sein Amt niederlegt, entfällt  seine Mitgliedschaft im Vorstand.

 

11.Entfällt die Mitgliedschaft im Vorstand durch einen der oben genannten Gründen oder durch Amtsniederlegung, so übernimmt das stellvertretende Mitglied mit Stimmenmehrheit dessen Amt.

 

12.Der Vorsitzende repräsentiert den Verein. Alle Entscheidungen werden vom Vorstand getroffen.

 

13.Der Schriftführer führt die Korrespondenz, zu der er die Genehmigung des Vorsitzenden erhält.

 

§11- AUFSICHSRAT

Der Aufsichtsrat besteht aus 3 (drei) Hauptmitgliedern und 1 (einem) stellvertretenden Mitglied, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 2 (zwei) Jahren gewählt werden. In der ersten Sitzung wird ein Vorsitzender und ein stellvertretender Vorsitzender gewählt. Scheidet ein Hauptmitglied aus, so wird dieser durch das stellvertretende Mitglied ersetzt. Der Aufsichtsrat richtet Empfehlungen an den Vorstand aus. Er prüft die Rechnungen des Vereins, hält jährlich Sitzungen ab und erstattet einen Bericht.

 

§12- ARBEITSGRUPPEN

Mit dem Beschluss des Vorstandes können in den verschiedenen Bereichen Arbeitsgruppen gebildet werden. Die Mitglieder der Arbeitsgruppen bestehen aus  Vereinsmitgliedern. Jede Arbeitsgruppe hat einen von ihnen gewählten Vorsitzenden. Die Arbeitsgruppen sind verpflichtet über ihre Arbeit den Vorstand zu unterrichten. Die Aktivitäten der Arbeitsgruppen kann durch  Beschluss des Vorstandes eingestellt werden.

 

§13- EINNAHMEN DES VEREINS

Die Einnahmen des Vereins bestehen aus:

  1. Mitgliedsbeiträgen
    1. Einnahmen aus den sozialen und wissenschaftlichen Arbeiten.
    2. Spenden und Hilfen im Rahmen der Gesetze.
  2. Finanziellen Hilfen von Gemeinden, Städten, Bundes- und Landesregierung.
  3. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile am Vereinsvermögen.

 

§14- AUFLÖSUNG DES VEREINS

Im Falle einer Vereinsauflösung ist der Beschluss der Mitgliederversammlung von zwei drittel (2/3) der Mitglieder erforderlich. Um das Eigentum des Vereins aufzulösen, werden drei (3) Personen verpflichtet, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. Das Vereinsvermögen wird dann an einen gemeinnützigen eingetragenen Verein überlassen, dessen Ziele mit dem Verein übereinstimmen. Beschlüsse über die künftige Verwendung des Vermögens dürfen erst nach Einwilligung des Finanzamtes ausgeführt werden.

 

Stuttgart ADD – Verein Zur Förderung Der Ideen Atatürks Stuttgart u. Umgebung e.V. 

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